Satzung von April 2015

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Anschrift des Fördervereins:

Vorsitzender: Herr Massling
Vorsitzende: Micha Kours

Max-Beckmann-Oberschule
Auguste-Viktoria-Allee 37
13403 Berlin-Reinickendorf

Konto des Fördervereins:
Deutsche Bank, BLZ 100 700 24
Konto-Nummer: 512588500

IBAN: DE96100700240512588500
BIC/SWIFT-Code: DEUTDEDBBER

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Satzung vom April 2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Max-Beckmann-Oberschule e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in der Max-Beckmann-Oberschule, Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
Dazu zählen besonders:
a) Förderung der Bildung und Erziehung
b) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
c) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
d) Ausstattung des Computerbereiches
e) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
f) Unterstützung bei der Herausgabe einer Schülerzeitung
g) Außendarstellung der Schule
h) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
i) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
j) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
k) Unterstützung von Schülerfahrten
l) Im Einzelfall können auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden.
m) Organisation und Betrieb einer Cafeteria und der Schülerfirmen als Zweckbetriebe gem. § 65 der Abgabenordnung
n) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek
o) Gestaltung des Außengeländes
p) Anschaffung von Spielgeräten
q) Kontaktpflege zu den Ehemaligen und Organisation von Treffen mit Ehemaligen und Schülern zwecks Erfahrungsaustausch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;
c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann vom Mitglied nur ausgeübt werden, wenn es mit seinem Beitrag nicht im Rückstand ist.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer
f) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge
i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
j) die Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Förderverein der Max-Beckmann-Oberschule e.V.;

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) stellvertretender Schatzmeister (optional)
e) Schriftführer (optional)
f) Vertreter der Schulleitung (optional)
g) Vertreter des Vorstandes der Gesamtelternvertretung (optional)
h) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können (optional)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der
Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 8 Kassenprüfer

Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des
geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
ine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Schulamt des Bezirkes Reinickendorf mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke der Max-Beckmann-Oberschule zu verwenden.